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   BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16   

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BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16 (https://dejure.org/2016,53008)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 (https://dejure.org/2016,53008)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 2016 - 9 BN 2.16 (https://dejure.org/2016,53008)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis veralteter Verteilungsschlüssel zu den Schmutzwasserkosten und Kosten des Niederschlagswassers sowie der Straßenentwässerung; Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis veralteter Verteilungsschlüssel zu den Schmutzwasserkosten und Kosten des Niederschlagswassers sowie der Straßenentwässerung; Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • rechtsportal.de

    Nachweis veralteter Verteilungsschlüssel zu den Schmutzwasserkosten und Kosten des Niederschlagswassers sowie der Straßenentwässerung; Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Kommune zur Wahrung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) beim Ansatz einzelner Kostenfaktoren und gerade auch bei der Bewertung von Abschreibungen ein vom Gericht zu beachtender Bewertungsspielraum zugestanden werden muss (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).

    Im Übrigen entspricht dieser Standpunkt wie ausgeführt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Einräumung von Prognose- und Kalkulationsspielräumen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).

  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, inwiefern der angefochtene Beschluss unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Normenkontrollgerichts auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 3).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber unter anderem ausnahmsweise dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber unter anderem ausnahmsweise dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 9 B 12.15

    Abgrenzung von Staatsstraßen und Kreisstraßen i.R.e. Anspruchs auf eine

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16
    Die Frage, ob das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 12.15 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 2 S 1504/18

    Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung;

    Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010, aaO Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989, aaO; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl, aaO, § 14 Anm. 3.1).

    Der Gemeinde ist bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010, aaO Rn. 30; Urteil vom 16.02.1989, aaO; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016, aaO Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002, aaO, juris Rn. 20 ff.; Gössl, aaO, § 14 Anm. 3.1).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

    Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).

    Der Gemeinde ist bei der Kostenprognose ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22

    Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines

    Lassen sich in die Gebührenkalkulation einzustellende Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist dem Satzungsgeber bei der Ermittlung dieser Kosten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2022 - 2 S 565/21

    Abwassergebühren; Gebührenkalkulation; Umlage der Abschreibungen des

    Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 76 mwN; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 ; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl.
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 9 ZB 19.2504

    Versagung der Baugenehmigung zur Erneuerung des Dachstuhls und zum Ausbau des

    Angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts musste sich diesem - von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 4) - auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen, zumal es darüber hinaus die vom Kläger angeführten Beispiele berücksichtigt und bewertet hat.
  • VGH Bayern, 09.08.2017 - 9 ZB 15.2487

    Tierschutzrechtliche Anordnungen betreffend Greifvögel

    Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hier auch nicht aufdrängen, selbst wenn - was wie oben ausgeführt offen bleiben kann - dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48).
  • VGH Bayern, 28.06.2021 - 9 ZB 20.2099

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren gegen eine Verfügung zur

    Dem Verwaltungsgericht musste sich - von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus - eine Beweisaufnahme zudem nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 11.02.2021 - 9 ZB 18.2423

    Vorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes außerhalb festgesetzter

    Angesichts der o.g. Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts musste sich diesem - von seinem zutreffenden materiell-rechtlichen Standpunkt aus (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 4) - zu einem möglichen Flächentausch auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen.
  • VG Hannover, 10.10.2023 - 10 A 683/22

    Klage gegen Gebühren für die Unterbringung in einer städtischen

    Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016, - 9 BN 2.16 -, juris Rn. 8; Urteil vom 17. April 2002, - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.).
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